Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft / Pixabay
Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft / Pixabay

Generell erhält man die italienische Staatsbürgerschaft ius sanguinis, d. h. wenn man einen italienischen Elternteil hat. Sie kann jedoch auch über andere Wege erworben werden, wenn dazu bestimmte Bedingungen erfüllt werden.

Der Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft ist im Gesetz Nr. 91 vom 5. Februar 1992 geregelt.

Italienische Staatsangehörigkeit durch Abstammung oder Ehe

  • Die italienische Staatsbürgerschaft erwirbt automatisch, wer Kind einer italienischen Mutter oder eines italienischen Vaters ist. Dies gilt auch für Kinder von staatenlosen oder unbekannten Eltern, die in Italien geboren werden.
  • Ausländische Minderjährige, die von einem italienischen Staatsangehörigen adoptiert werden, erwerben automatisch die italienische Staatsbürgerschaft.
  • Die italienische Staatsbürgerschaft wird auch durch die Abstammung einer Person erworben, die ursprünglich die italienische Staatsbürgerschaft innehatte und später in ein anderes Land umgesiedelt ist. In diesem Fall ist es notwendig, die Abstammung von der Person nachzuweisen, die ursprünglich italienischer Staatsbürger war.
  • Die italienische Staatsbürgerschaft wird auch durch die Heirat mit einem italienischen Staatsbürger erworben.

Italienische Staatsbürgerschaft durch Wohnsitz in Italien

  • Eine weitere Möglichkeit, die italienische Staatsbürgerschaft zu erwerben, ist der Aufenthalt in Italien für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. In diesem Fall müssen jedoch noch weitere Bedingungen erfüllt werden.
  • Für Ausländer, die in Italien geboren wurden, beträgt diese Frist nur drei statt zehn Jahre. Staatsangehörige anderer europäischer Länder müssen sich nur vier Jahre in Italien aufhalten, bevor sie die Staatsbürgerschaft beantragen können.
  • Die Staatsbürgerschaft kann auch für besondere Verdienste anerkannt werden. In diesem Fall wird sie durch den Staatspräsidenten all denen gewährt, die sich um Italien verdient gemacht haben oder wenn ein außergewöhnliches Interesse des Staates besteht.

Diese Angelegenheit wurde kürzlich durch die Sicherheitsverordnung (Gesetz Nr. 132/2018, in Kraft seit dem 4. Dezember 2018) geregelt.

Die Frist für den Abschluss des Verfahrens wurde von 24 auf 48 Monate verlängert. Es wurde auch vorgesehen, dass der Antragsteller (im Falle eines Antrags auf Einbürgerung durch Heirat) der italienischen Sprache mächtig ist.

Sollte der „neue“ italienische Staatsbürger wegen bestimmter Straftaten verurteilt werden, ist nach Gesetz 132/2018 der Entzug der Staatsbürgerschaft vorgesehen.